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- Auftragserteilung
(1) Anlässlich der Suche nach dem in der individualvertraglichen
Vereinbarung näher bezeichneten Objektes beauftragt der Kunde
den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen
oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.
(2) Die Preisvorstellung des Kunden ergibt sich aus der individualvertraglichen
Vereinbarung.
- Provision
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss des Vertrages
eine einmalige Maklerprovision in Höhe der in der individualvertraglichen
Vereinbarung genannten Höhe zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer aus dem Gesamtentgelt für das Auftragsobjekt
zu leisten.
(2) Die Provision wird bei Vertragsabschluss fällig. Gegebenenfalls
dient der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung als Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses.
- Verbot der Datenweitergabe
(1) Der Makler verpflichtet sich, von ihm erlangte Kenntnisse
über das Auftragsobjekt wie auch über den Auftraggeber
vertraulich zu behandeln; soweites sich um Kenntnisse handelt,
die mit dem erteilten Auftrag zusammenhängen.
(2) Gibt der Kunde vertrauliche Daten über das Angebot, insbesondere
über ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten
an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten
und macht sich pauschal schadensersatzpflichtig in Höhe der
vereinbarten Provision, soweit es aufgrund der Weitergabe der
Daten zu einem anderweitigen Vertragsabschluss kommt. Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
- Haftungsausschluss für übermittelte Daten
Der Makler weist darauf hin, dass für die inhaltliche Richtigkeit
der übermittelten Daten des Kaufobjekts nicht gehaftet werden
kann.
- Auskunftspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, ihm bereits vorher bekannte Angaben
des Maklers über ein Auftragsobjekt unverzüglich zurückzuweisen
und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis erlangt
hat.
(2) Der Makler hat dem Kunden sämtliche Informationen zu
liefern, die für seine Entscheidung über den Abschluss
des Vertrages von Bedeutung sein könnten; er ist aber nicht
verpflichtet, zur Erlangung von Informationen besondere Nachforschungen
anzustellen.
(3) Der Makler wird sich bemühen, den Kunden auch nach Vertragsbeendigung
über Angebote zu informieren.
- Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer
besonderen Frist gekündigt werden. Ohne Kündigungserklärung
endet diese Vereinbarungspätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
- Sofortige Vollstreckbarkeit
Für den Fall des Kaufvertragsabschlusses verpflichtet sich
der Kunde, in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen,
dass sich der Kunde in Höhe der Provisionsforderung des Maklers
der sofortigen Zwangsvollstreckung in seingesamtes Vermögen
zu Gunsten des Maklers unterwirft.
- Schlussbestimmung
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses
Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtete
werden.
(2) Unwirksame Bestimmungen sowie bestehende Lücken dieser
Vereinbarung werden durch solche Bestimmungen ersetzt bzw. geschlossen,
die der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommen. Im Zweifel geltendie gesetzlichen Bestimmungen.
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