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  1. Auftragserteilung
    (1) Anlässlich der Suche nach dem in der individualvertraglichen Vereinbarung näher bezeichneten Objektes beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.

    (2) Die Preisvorstellung des Kunden ergibt sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung.
     
  2. Provision
    (1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss des Vertrages eine einmalige Maklerprovision in Höhe der in der individualvertraglichen Vereinbarung genannten Höhe zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus dem Gesamtentgelt für das Auftragsobjekt zu leisten.

    (2) Die Provision wird bei Vertragsabschluss fällig. Gegebenenfalls dient der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
     
  3. Verbot der Datenweitergabe
    (1) Der Makler verpflichtet sich, von ihm erlangte Kenntnisse über das Auftragsobjekt wie auch über den Auftraggeber vertraulich zu behandeln; soweites sich um Kenntnisse handelt, die mit dem erteilten Auftrag zusammenhängen.

    (2) Gibt der Kunde vertrauliche Daten über das Angebot, insbesondere über ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten und macht sich pauschal schadensersatzpflichtig in Höhe der vereinbarten Provision, soweit es aufgrund der Weitergabe der Daten zu einem anderweitigen Vertragsabschluss kommt. Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
     
  4. Haftungsausschluss für übermittelte Daten
    Der Makler weist darauf hin, dass für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten des Kaufobjekts nicht gehaftet werden kann.
     
  5. Auskunftspflichten
    (1) Der Kunde ist verpflichtet, ihm bereits vorher bekannte Angaben des Maklers über ein Auftragsobjekt unverzüglich zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis erlangt hat.

    (2) Der Makler hat dem Kunden sämtliche Informationen zu liefern, die für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages von Bedeutung sein könnten; er ist aber nicht verpflichtet, zur Erlangung von Informationen besondere Nachforschungen anzustellen.

    (3) Der Makler wird sich bemühen, den Kunden auch nach Vertragsbeendigung über Angebote zu informieren.
     
  6. Kündigung
    Diese Vereinbarung kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer besonderen Frist gekündigt werden. Ohne Kündigungserklärung endet diese Vereinbarungspätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
     
  7. Sofortige Vollstreckbarkeit
    Für den Fall des Kaufvertragsabschlusses verpflichtet sich der Kunde, in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, dass sich der Kunde in Höhe der Provisionsforderung des Maklers der sofortigen Zwangsvollstreckung in seingesamtes Vermögen zu Gunsten des Maklers unterwirft.
     
  8. Schlussbestimmung
    (1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtete werden.

    (2) Unwirksame Bestimmungen sowie bestehende Lücken dieser Vereinbarung werden durch solche Bestimmungen ersetzt bzw. geschlossen, die der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Im Zweifel geltendie gesetzlichen Bestimmungen.